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   LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10   

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LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10 (https://dejure.org/2011,19569)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.01.2011 - 9 S 89/10 (https://dejure.org/2011,19569)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 28. Januar 2011 - 9 S 89/10 (https://dejure.org/2011,19569)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10
    Zwar findet gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308, 309 BGB bei Sonderverträgen der Gasversorgung grundsätzlich nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der AVBGasV abweichen, an deren Stelle die GasGVV getreten ist (BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762, Rn. 35 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 13.01.2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481, Rn. 15, 17 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, Rn. 29 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59, Rn. 18 [zitiert nach juris]).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden ausgegangen werden, wenn in einem Sondervertrag die Preisänderungsregel des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV unverändert übernommen wird (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 19 [zitiert nach juris]).

    Denn § 4 AVBGasV ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereich ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 26 [zitiert nach juris]).

    So hat der Bundesgerichtshof unter anderem eine Klausel, nach der "Preisänderungen [sowohl] Erhöhung als auch Absenkung ein[schlossen]" für unwirksam erachtet (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 29 [zitiert nach juris]).

    Das gilt bereits, weil diese lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung finden (BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 39 [zitiert nach juris]; BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 12 [zitiert nach juris].; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach juris]).

    Zwar richtet sich in Fällen, in denen Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, der Inhalt des Vertrages gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften, zu denen auch die Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zählen (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 36; BGH, Urt. v. 01.02.1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, Rn. 21 [zitiert nach juris]).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositive Normen füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern vielmehr das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des einen Vertragsteils, hier des Kunden, verschiebt (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 01.02.1984, aaO).

    So stellte der Bundesgerichtshof etwa in den Urteilen vom 28.10.2009 (Az.: VIII ZR 320/07, aaO, Rn. 45 [zitiert nach juris]), vom 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 35 ff. [zitiert nach juris]) sowie vom 29.04.2008 (Az.: KZR 2/07, aaO, Rn. 30 ff. [zitiert nach juris]) im Hinblick auf die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung darauf ab, ob objektiv eine Kündigungsmöglichkeit für das Versorgungsunternehmen bestand und erachtete diese - objektiv bestehende - Kündigungsmöglichkeit als ausreichend, um eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Kunden - und damit eine ergänzende Vertragsauslegung - zu verneinen.

  • BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07

    Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10
    Zwar findet gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308, 309 BGB bei Sonderverträgen der Gasversorgung grundsätzlich nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der AVBGasV abweichen, an deren Stelle die GasGVV getreten ist (BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762, Rn. 35 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 13.01.2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481, Rn. 15, 17 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, Rn. 29 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59, Rn. 18 [zitiert nach juris]).

    Allerdings unterliegt die hier in Frage stehende Preisanpassungsklausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 22 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41, Rn. 17 [zitiert nach juris]).

    Insofern werden durch vorliegende Klausel die Risiken einer Veränderung des Wärmemarkes ungleich verteilt, was dazu führt, dass das Äquivalenzverhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht gewahrt wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; LG Dortmund, Urt. v. 19.08.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach juris]).

    Das gilt bereits, weil diese lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung finden (BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 39 [zitiert nach juris]; BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 12 [zitiert nach juris].; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach juris]).

    Im Übrigen wäre die Vereinbarung, wonach an die Stelle einer spezielleren Klausel im Fall ihrer Unwirksamkeit nicht die gesetzlichen Vorschriften, sondern eine andere Klausel treten soll, auch nicht mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zu vereinbaren (i. d. S. auch BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 37 [zitiert nach juris]).

    So stellte der Bundesgerichtshof etwa in den Urteilen vom 28.10.2009 (Az.: VIII ZR 320/07, aaO, Rn. 45 [zitiert nach juris]), vom 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 35 ff. [zitiert nach juris]) sowie vom 29.04.2008 (Az.: KZR 2/07, aaO, Rn. 30 ff. [zitiert nach juris]) im Hinblick auf die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung darauf ab, ob objektiv eine Kündigungsmöglichkeit für das Versorgungsunternehmen bestand und erachtete diese - objektiv bestehende - Kündigungsmöglichkeit als ausreichend, um eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Kunden - und damit eine ergänzende Vertragsauslegung - zu verneinen.

  • LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07

    Preisklauseln eines Gasversorgungsunternehmens für Tarifsonderkundenvertrag:

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10
    Insofern kann im Wege des Erst-recht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG xxx, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend (13 U 211/09) Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009 - 18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach juris]).

    Unabhängig von der Frage, ob in der weiteren Entgegennahme der Leistung allein überhaupt eine Annahmeerklärung durch die Beklagten gesehen werden könnte (dagegen LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 74 [zitiert nach juris]; LG Bonn, Urt. v. 03.11.2010 - 5 S 3/10), käme dies jedenfalls nur in Betracht, wenn die Kunden nach einer einseitig erklärten Preiserhöhung ihren Gasbezug über einen Zeitraum widerspruchslos fortsetzen, in dem mit einem Widerspruch zu rechnen gewesen wäre, oder wenn sie durch widerspruchslose Zahlung erhöhter Abschläge oder Nachforderungsbeträge die Preiserhöhung anerkennen.

    Diese Rechtsprechung findet grundsätzlich lediglich auf Tarifkunden Anwendung, bzgl. derer dem Gasversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV eingeräumt ist (so auch LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 73 [zitiert nach juris]).

    Das gilt bereits, weil diese lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung finden (BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 39 [zitiert nach juris]; BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 12 [zitiert nach juris].; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach juris]).

    Eine unzumutbare Belastung der Klägerin lag daher nicht vor (vgl. LG Bonn, Urt. v. 08.12.2010 - 5 S 11/10, Rn. 42 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 64 [zitiert nach juris]).Eine unzumutbare Belastung der Klägerin läge vor, wenn sie infolge der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel dauerhaft an die von ihr bei Vertragsbeginn erklärten Preise gebunden wäre und mithin langfristig Preissteigerungen nicht weitergeben könnte und ggf. unter ihrem eigenen Einstandspreis liefern müsste.

  • OLG Hamburg, 09.12.2010 - 13 U 211/09

    Gasversorgungsvertrag: Preiserhöhungsrecht des Versorgungsunternehmens bei

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10
    Insofern kann im Wege des Erst-recht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG xxx, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend (13 U 211/09) Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009 - 18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach juris]).

    Deshalb geht das Hanseatische Oberlandesgericht xxx insoweit in einem Parallelverfahren, in dem es um dieselbe Klausel nach den Sonderverträgen der damaligen xxx xxx xxx geht, mit Beschluss vom 09.12.2010 (Az.: 13 U 211/09) davon aus, die Klägerin sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung so zu stellen, dass sie nicht unter ihren Einstandspreisen liefern müsse und hat eine entsprechende Beweiserhebung angeordnet.

    Das Hanseatische Oberlandesgericht ist in o.g. Parallelverfahren davon ausgegangen, die Kunden seien dann jedenfalls zur Zahlung des bezogenen Gases auf der Grundlage des von ihnen akzeptierten Preises verpflichtet (Beschluss v. 12.10.2010 - 13 U 211/09).

    Ausweislich des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 09.12.2010 (Az. 13 U 211/09) geht dieses in einem Fall, der dieselbe Klausel der Rechtsvorgängerin der Klägerin und im Übrigen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte hinsichtlich der Widersprüche angeht, davon aus, dass die Preiserhöhungsklausel zwar unwirksam sei, an ihre Stelle aber aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Recht der Klägerin trete, die Preise zumindest so weit zu erhöhen, dass sie nicht unter ihrem eigenen Gestehungspreis liefern müsse, da sie mit einer Unwirksamkeit der Klausel nicht habe rechnen müssen.

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10
    Zwar richtet sich in Fällen, in denen Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, der Inhalt des Vertrages gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften, zu denen auch die Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zählen (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 36; BGH, Urt. v. 01.02.1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, Rn. 21 [zitiert nach juris]).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositive Normen füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern vielmehr das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des einen Vertragsteils, hier des Kunden, verschiebt (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 01.02.1984, aaO).

    Sind Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und treten gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften an ihre Stelle, zählen hierzu zwar auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75), doch sind deren Voraussetzungen eben nur gegeben, wenn sich andernfalls das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschieben würde.

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 81/08

    Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10
    Zwar findet gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308, 309 BGB bei Sonderverträgen der Gasversorgung grundsätzlich nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der AVBGasV abweichen, an deren Stelle die GasGVV getreten ist (BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762, Rn. 35 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 13.01.2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481, Rn. 15, 17 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, Rn. 29 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59, Rn. 18 [zitiert nach juris]).

    Das gilt bereits, weil diese lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung finden (BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 39 [zitiert nach juris]; BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 12 [zitiert nach juris].; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach juris]).

    Eine hilfsweise Anwendbarkeit der AVBGasV für den Fall der Unwirksamkeit der ausdrücklich im Vertrag geregelten Preisanpassungsklausel ist damit gerade nicht vereinbart (i. d. S. auch BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 24 [zitiert nach juris]).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10
    Insofern ist die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, die im Zweifel zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244, Rn. 19 [zitiert nach juris]).

    Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit ergibt sich auch die Pflicht des Versorgungsunternehmens zur Preisanpassung, wenn diese für den Kunden günstig ist (BGH, Urt. v. 29.04.2008, aaO, Rn. 26 [zitiert nach juris]).

    So stellte der Bundesgerichtshof etwa in den Urteilen vom 28.10.2009 (Az.: VIII ZR 320/07, aaO, Rn. 45 [zitiert nach juris]), vom 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 35 ff. [zitiert nach juris]) sowie vom 29.04.2008 (Az.: KZR 2/07, aaO, Rn. 30 ff. [zitiert nach juris]) im Hinblick auf die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung darauf ab, ob objektiv eine Kündigungsmöglichkeit für das Versorgungsunternehmen bestand und erachtete diese - objektiv bestehende - Kündigungsmöglichkeit als ausreichend, um eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Kunden - und damit eine ergänzende Vertragsauslegung - zu verneinen.

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10
    Soweit die Klägerin sich in ihrer Berufungsbegründung zur Stützung ihrer Auffassung im Übrigen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor allem BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 und BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362) beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen, da sich die zitierte Rechtsprechung auf Tarifkunden, nicht aber Sonderkunden bezieht.

    Nach dieser Rechtsprechung kommt eine konkludente Einigung zwischen dem Gasversorgung und dem (Tarif-)kunden dann zustande, wenn der Kunde nach einer auf der Grundlage von § 4 AVBGasV vorgenommenen Preiserhöhung weiterhin ohne Beanstandung des erhöhten Preises Gas bezieht, ohne in angemessener Zeit eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB zu verlangen (BGH, Urt. v. 19.11.2008, aaO, Rn. 16 [zitiert nach juris); BGH, Urt. v. 13.06.2007, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris].

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10
    Soweit die Klägerin sich in ihrer Berufungsbegründung zur Stützung ihrer Auffassung im Übrigen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor allem BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 und BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362) beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen, da sich die zitierte Rechtsprechung auf Tarifkunden, nicht aber Sonderkunden bezieht.

    Nach dieser Rechtsprechung kommt eine konkludente Einigung zwischen dem Gasversorgung und dem (Tarif-)kunden dann zustande, wenn der Kunde nach einer auf der Grundlage von § 4 AVBGasV vorgenommenen Preiserhöhung weiterhin ohne Beanstandung des erhöhten Preises Gas bezieht, ohne in angemessener Zeit eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB zu verlangen (BGH, Urt. v. 19.11.2008, aaO, Rn. 16 [zitiert nach juris); BGH, Urt. v. 13.06.2007, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris].

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10
    Zwar findet gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308, 309 BGB bei Sonderverträgen der Gasversorgung grundsätzlich nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der AVBGasV abweichen, an deren Stelle die GasGVV getreten ist (BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762, Rn. 35 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 13.01.2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481, Rn. 15, 17 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, Rn. 29 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59, Rn. 18 [zitiert nach juris]).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der durch das Oberlandesgericht xxx zitierten Entscheidung vom 14.07.2010 (Az. VIII ZR 246/08) und dort Rn. 51 (zitiert nach juris) im Rahmen der Erörterung der Herleitung eines Preisänderungsrechts im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ausgeführt:.

  • LG Hamburg, 27.10.2009 - 301 O 32/05

    Unwirksame Preiserhöhungen bei Erdgaslieferungsverträgen - Landgericht Hamburg

  • LG Dortmund, 19.08.2010 - 13 O 103/06

    Erdgaslieferungsvertrag - Überzahlung und Rückzahlungsanspruch

  • LG Bonn, 08.12.2010 - 5 S 11/10

    Neuer stillschweigend vereinbarter Gaspreis mit Sondervertragskunden wegen

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

  • LG Bonn, 03.11.2010 - 5 S 3/10

    Begründung eines stillschweigend vereinbarten neuen Gaspreises mit

  • LG Hamburg, 11.05.2011 - 318 S 175/10

    Gaslieferungsvertrag: Unwirksamkeit einer in einem Sondervertrag enthaltenen

    Entscheidend für die Frage, ob die Klägerin Anlass hatte, auch eine Kündigung des Vertrages mit dem Beklagten in Erwägung zu ziehen, ist der Widerspruch gegen die Preiserhöhung durch den Beklagten und die objektiv für sich bestehende Möglichkeit, das Vertragsverhältnis gem. § 32 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 20 GasGW mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende zu kündigen (so auch LG Itzehoe, Urteil vom 28.01.2011 - 9 S 89/10 -Tz. 49 ff. (zitiert nach juris)).
  • LG Hamburg, 25.05.2011 - 318 S 24/10

    Gaslieferungsvertrag: Unwirksamkeit einer in einem Sondervertrag enthaltenen

    Entscheidend für die Frage, ob die Klägerin Anlass hatte, auch eine Kündigung des Vertrages mit dem Beklagten in Erwägung zu ziehen, ist der Widerspruch gegen die Preiserhöhung durch den Beklagten und die objektiv für sich bestehende Möglichkeit, das Vertragsverhältnis gem. § 32 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 20 GasGW mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende zu kündigen (so auch LG Itzehoe, Urteil vom 28.01.2011 - 9 S 89/10 -Tz. 49 ff. (zitiert nach juris)).
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